Vorvertrag

Als „Landesvergleich zwischen dem Königlich Preußischem Fürstenthum Ansbach und dem Fürstlichen Haus Hohenlohe Waldenburg Schillingsfürst“ ist der Vertrag vom 7. Januar 1797 überschrieben. Er wird später als „Präluminarvertrag“ (Vorvertrag) bezeichnet, dem erst 1803 der endgültige Landesvergleich folgte.

Nach der Überschrift handelt es sich um einen Vertrag zwischen den zwei Fürstentümern. Nach dem Vertragstext schlossen jedoch nicht die beiden Staaten als Rechtssubjekte (jeweils vertreten durch den König von Preußen und dem Fürsten von Hohenlohe Waldenburg Schillingsfürst), sondern die beiden Herrscher einen Vertrag ab, mit dem sie über Untertanen, Steuern, Rechte usw. ihrer Fürstentümer verfügten. Dynastie und Staat waren noch nicht sauber getrennt.

(Siehe auch: Hartung: Hardenberg und die preuß. Verw. – fideikommissarischer Charakter des hohenz. Hausbesitzes – keine Verminderung der Hoheitsrechte ohne Konsens aller Agnaten.)

Den Staat als Persönlichkeit, die über dem Fürsten steht hat erst Friedrich der Große aufgefasst.

Dabei bezeichnete sich bereits Friedrich der Große (reg. 1740 – 1772) als „ersten Diener“ seines Staates. Der absolutistische „Sonnenkönig“ Ludwig der XIV. von Frankreich (reg. v. 1643 – 1715 ) soll noch gesagt haben: Der Staat bin ich!

Unterzeichner des Vorvertrages waren

der Königlich Preußische Geheime Staats-, Kriegs-, Kabinetts- und in den fränkischen Fürstenthümern Dirigierende Minister, Herr Freiherr Hardenberg im Namen Seiner Königlich Preußischen Majestät

und der

regierende Herr Fürst zu Hohenlohe Waldenburg Schillingsfürst (Karl Albrecht III., der mit „Karl Fürst zu Hohenlohe W S“ unterzeichnete).

Während der Preußische König Friedrich Wilhelm II. von Hardenberg vertreten wurde unterschrieb der Fürst zu Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst „höchstselbst“. Bei dem Fürsten handelte es sich um den knapp 20jährigen Karl Albrecht III., dessen Vater Karl Albrecht II. am 14. Juni 1796 verstorben war. Als Karl Albrecht III. den Vertrag am 7. Januar 1797 unterzeichnete, stand er noch unter der Vormundschaft seines Onkels Prinz Franz Karl zu Hohenlohe. Diese endete, als Kaiser Franz II. den jungen Fürsten am 28. Juli 1797 für volljährig erklärte.

Dessen Ankunft in Ansbach zur Vertragsunterzeichnung vermeldete das „Ansbacher Intelligenz-Zeitung unter: Angekommene Fremde vom 1sten bis 7ten Januar (1797) Schloßthor:

Die Ansbacher Intelligenz-Zeitung Januar 1797.
Fürst Karl Albrecht III. kommt in Ansbach an in Begleitung seiner Mutter Judith und des Geheimen Rats von Schaden zur Vertrags-Unterzeichnung an. Sein Onkel und Vormund, Prinz Franz Karl, war nicht zugegen. Erst am 28.07.1797 wurde der junge Fürst vom Kaiser für volljährig erklärt.
(Staatliche Bibliothek Ansbach SB 110/I 9 1797)

Ihro Durchlaucht die Fürstin von Hohenlohe=Schillingsfürst, dann Se. Durchlaucht der regierende Fürst zu Hohenlohe=Schillingsfürst, und Herr Geheime=Rath von Schaden, k(ommend) v(on) Nürnb(erg).1

Schaden war seit Februar 1796 als Geheimer Rat Chef der Regierung. Bereits seit den 1780er Jahren war er Berater Karl Albrechts II. bzw. dessen Ehefrau und nachmaliger Fürstin Judith. In einem „Pro Memoria“ vom 25. Februar 1796 empfiehlt Schaden bereits, mit Brandenburg in Vergleichsverhandlungen zu treten, denn „…bald kann es kommen, daß vielleicht diese Macht nicht mehr bezahlet, was ihr leicht ist, durch eigene Kräfte zu bekommen“.).

Die wesentlichen Punkte des Vorvertrages waren

  • erstmalige Landesgrenze, entlang an Ortsmarkungen

  • innerhalb der neuen Landesgrenze hat jede Seite die uneingeschränkte Justiz-, Kirchen-, Finanz-, Polizei- und Militärgewalt

  • das ganze Dorf Gastenfelden und Leipoldsberg werden schillingsfürstisch

  • die im jeweils „anderen“ Territorium gelegenen Untertanen, Rechte, Gefälle und Nutzungen werden übergeben

  • die übergebenen Einkünfte (Steuern) werden ausgeglichen

  • da abzusehen war, dass Preußen mehr erhält, will es anderweitig für passenden Ersatz sorgen

  • die Steuern sollen bereits an Lichtmeß (2. Februar 1797) an die neue Herrschaft bezahlt werden (tatsächlich erst ab 1803)

Im Vorvertrag noch nicht, aber im endgültigen Vertrag ausdrücklich erwähnt waren die Bestimmungen:

  • Privatrechte bleiben auch über die Grenze bestehen

  • die Religionsausübung der übergebenen Untertanen bleibt ungekränkt.

1 Die genannte Fürstin war Judith, Mutter des Fürsten und Witwe des am 14. Juni 1796 verstorbenen Karl Albrecht II.