Grenze nach 1806

Mit der Übernahme der beiden Fürstentümer durch das neue Königreich Bayern änderte sich auf beiden Seiten der bisherigen Landesgrenze zunächst nicht viel. Wie vorher grenzten auf der ehemals preußischen Seite im Süden und Osten die Justiz- und Kameralämter Feuchtwangen und Leutershausen/Colmberg an das vorher Hohenlohische Oberamt Schillingsfürst. Ab 1808 wurde das neue Königreich Bayern in Landgerichtsbezirke aufgeteilt. Die Landgerichte (älterer Ordnung) waren sowohl Gerichte unterer Instanz als auch staatliche Verwaltungsbehörde. Damit war auf dieser unteren Ebene die Trennung von Justiz und Verwaltung gegenüber der preußischen Regelung wieder aufgehoben. Abgelöst wurden die Landgerichte ab 1862 durch die neuen Bezirksämter (ab 1938 Landratsämter) für den Bereich Verwaltung und ab 1880 durch die neuen Amtsgerichte für den Justizbereich.

Die Landesgrenze von 1804 trennte nunmehr die Landgerichte Leutershausen und Feuchtwangen von dem Herrschaftsgericht Schillingsfürst (ab 1840 ebenfalls Landgericht). Es erhielt 1858 vom Landgericht Leutershausen die Gemeinden Brunst, Eckartsweiler, Erlach und Hagenau; vom Landgericht Feuchtwangen u.a. Dombühl. Dieser neuen Landgerichtseinteilung folgte 1862 auch die Aufteilung der Bezirksämter (1938 in Landkreise umbenannt) Ansbach, Feuchtwangen und Rothenburg (mit dem vorherigen Landgericht Schillingsfürst).

Die Bezirksamts- und späteren Landkreisgrenzen berührten die ehemalige Landesgrenze von 1804 nur noch mit ca. 1,2 Kilometer zwischen Neureuth und Steinbächlein. Jetzt trennte die ehemalige Landesgrenze nur noch Gemeinden.

Der neue Grenzverlauf zwischen Preußen und Hohenlohe-Schillingsfürst wurde 1798 verpflockt und erst weitere sechs Jahre später, im August 1804, versteint. Die Versteinung dürfte im „Grenzgebiet“ große Aufmerksamkeit hervorgerufen haben: Boten und Tagelöhner wurden beschäftigt, die Bauern hatten die Steine anzufahren und die männliche Jugend bekam Geld, um sich die Grenze einzuprägen. Ihre eigentliche Funktion als Landesgrenze zwischen zwei souveränen Staaten hatte die Grenze nur zwei Jahre bis zu deren beider Übergang an das Königreich Bayern. Sie konnte in dieser kurzen Zeit nicht stark in das Bewusstsein dringen. Heute ist der geschichtliche Hintergrund dieser Grenze nahezu unbekannt. In heimatgeschichtlichen Schriften wird die Grenze durchwegs falsch bezeichnet. Sie ist eben nicht Fraischgrenze, sondern Landesgrenze; das G bedeutet nicht Gerichtsbarkeit oder Grenze und P schon gar nicht Brandenburg. Richtig ist, was im Versteinungsprotokoll 1804 niedergeschrieben wurde: P.G. (das heißt Preußisches Gebieth) und H.G. (das heißt Hohenlohisches Gebieth).

Stein 51 im Steinbach zwischen Altengreuth und Neureuth